RS Vwgh 2000/6/20 98/15/0066

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Veröffentlicht am 20.06.2000
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §26 Z4;

Rechtssatz

Betreffen die geleisteten Kostenersätze Anfahrten der Arbeitnehmer des Abgabepflichtigen zu Dienstorten, die sich aus einem Dienstverhältnis zum Abgabepflichtigen ergeben und nehmen die Fahrten ihren Ausgang bei Betriebsstätten anderer Unternehmer, wo sich die Arbeitnehmer auf Grund eines (weiteren) Dienstverhältnisses zu diesem anderen Unternehmer aufgehalten haben, so stellen aus der Sicht des Dienstverhältnisses zum Abgabepflichtigen diese Fahrten kein Verlassen des Dienstortes dar. Die vom Abgabepflichtigen geleisteten Ersatzzahlungen für die Kosten dieser Fahrten sind daher keine Reisevergütungen iSd § 26 Z 4 EStG 1988.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150066.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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