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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/15/0170 Besprechung in:GeS aktuell 9/2007, S 390-402;Rechtssatz
Die Überlassung der Nutzung der Wohnung einer GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer kann bei diesem auch dann eine verdeckte Ausschüttung darstellen, wenn die Wohnung nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der GmbH gehört (Hinweis Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG, § 8 Tz 66, Stichwort "Dienstwohnung"). Wenn aber die Eigentumswohnung zu Recht nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der GmbH gerechnet wird, weil nicht die betriebliche Veranlassung im Vordergrund steht, stellt die Nutzungsüberlassung kein Entgelt für an den Betrieb der GmbH erbrachte Dienstleistungen dar. Steht die Zurverfügungstellung der Eigentumswohnung mit in einem Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Umständen in Zusammenhang, führt dies auf der Ebene des Einkommens des Gesellschafter-Geschäftsführers zu kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften iSd § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 im Umfang der Differenz zwischen dem fremdüblichen und dem tatsächlich bezahlten Mietentgelt.
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VwRallg7 FremdvergleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150169.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013