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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §5 Abs4;Rechtssatz
Hielt sich der Sohn während der Schuljahre im Streitzeitraum in den USA auf, ist das Verbringen der Ferien in Österreich bei der Beihilfebezieherin jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt des Sohnes in den USA nicht unterbrochen wurde (Hinweis E 8.6.1982, 82/14/0047). Ob die Sommerferien dabei einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten umfassten, ist unter Berücksichtigung des Gesamtbildes - jeweils Rückkehr in die USA - nicht entscheidungswesentlich. Da die Ferienaufenthalte in Österreich den gewöhnlichen Aufenthalt des Sohnes in den Vereinigten Staaten nicht unterbrachen, war der Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht für jene Zeiten (Ferienzeiten) gegeben, die der Sohn bei der Beihilfebezieherin verbrachte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150016.X04Im RIS seit
11.07.2001