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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §46;Rechtssatz
Zufolge § 46 AVG (in Verbindung mit § 105 Z 1 BDG 1979) kann auch die in der erstinstanzlichen Aussage des beschuldigten Beamten erwähnte und in ihren vorgelegten Akten erliegende Tonbandabschrift des Gespräches zwischen dem Beamten und seinem Vorgesetzten ein zulässiges Beweismittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes darstellen. Die Verwendung dieser schriftlichen Übertragung einer Tonaufnahme ist keine Weitergabe einer Tonaufnahme und erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 120 Abs. 2 StGB. Da die aufgezeichneten Äußerungen unbestrittenermaßen für den Beamten bestimmt waren, erfüllte die Verwendung des Tonaufnahmegerätes durch den Beamten nicht den Tatbestand des § 120 Abs. 1 StGB. Mit Zustimmung des Postenkommandanten - der dazu nicht befragt wurde - ist die Benützung der Tonaufnahme durch die Behörden des Disziplinarverfahrens jedenfalls zulässig. Darüber hinaus werden die Behörden hinsichtlich der Frage einer Verwendung der Tonaufnahme zu berücksichtigen haben, ob nicht auch ohne Zustimmung des Postenkommandanten Rechtfertigungsgründe für die Benützung der Tonaufnahmen im konkreten Fall deshalb vorliegen, weil das Interesse des Beamten an seiner entlastenden Beweisführung von Anschuldigungen im Disziplinarverfahren ein Geheimhaltungsinteresse oder das Interesse am Schutz von (nicht privaten, sondern dienstlichen) Äußerungen überwiegt und der Beamte als Disziplinarbeschuldigter nicht durch besondere Umstände genötigt gewesen ist, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Sprechenden in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren zu seiner Verteidigung zu verwenden (Hinweis E 5.7.1993, 91/10/0130).
Schlagworte
Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle MedienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090143.X02Im RIS seit
20.11.2000