RS Vwgh 2000/6/21 98/08/0351

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §56;
AMSG 1994 §16;
AMSG 1994 §17;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ZAS 1/2001, Judikaturbeilage Sozialrecht, S 4 - S 5;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist - ausgehend davon, dass die Urschrift vom Landesgeschäftsführer oder einem von ihm Ermächtigten zu fertigen war und der Bestand einer entsprechenden Ermächtigung in Bezug auf den Abteilungsleiter, der die Genehmigung erteilt hat, nicht strittig ist - zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Beifügung FÜR DEN LANDESGESCHAFTSFÜHRER in der Fertigungsklausel fehlt. Erlaubt das Gesamtbild des Bescheides, wie im vorliegenden Fall, einerseits die Zurechnung der Entscheidung zu dem Kollegium, dessen Willensbildung ihr zugrundeliegt, und andererseits auch die Zurechnung zur Landesgeschäftsstelle, als deren Leiter dem Landesgeschäftsführer die Genehmigung der Urschrift (zunächst) obliegt, und fehlt nur die - wünschenswerte und übliche - Berufung auf die vom Landesgeschäftsführer erteilte Ermächtigung, so wird der Bescheid durch diesen Mangel noch nicht rechtswidrig (Hinweis E 21.2.1979, 2131/76, VwSlg 9772 A/1979, E 18.1.1994, 91/07/0158, und E 27.6.1995, 95/11/0203).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenBehördenbezeichnungFertigungsklauselUnterschrift Genehmigungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080351.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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