Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §56;Beachte
Besprechung in:ZAS 1/2001, Judikaturbeilage Sozialrecht, S 4 - S 5;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist - ausgehend davon, dass die Urschrift vom Landesgeschäftsführer oder einem von ihm Ermächtigten zu fertigen war und der Bestand einer entsprechenden Ermächtigung in Bezug auf den Abteilungsleiter, der die Genehmigung erteilt hat, nicht strittig ist - zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Beifügung FÜR DEN LANDESGESCHAFTSFÜHRER in der Fertigungsklausel fehlt. Erlaubt das Gesamtbild des Bescheides, wie im vorliegenden Fall, einerseits die Zurechnung der Entscheidung zu dem Kollegium, dessen Willensbildung ihr zugrundeliegt, und andererseits auch die Zurechnung zur Landesgeschäftsstelle, als deren Leiter dem Landesgeschäftsführer die Genehmigung der Urschrift (zunächst) obliegt, und fehlt nur die - wünschenswerte und übliche - Berufung auf die vom Landesgeschäftsführer erteilte Ermächtigung, so wird der Bescheid durch diesen Mangel noch nicht rechtswidrig (Hinweis E 21.2.1979, 2131/76, VwSlg 9772 A/1979, E 18.1.1994, 91/07/0158, und E 27.6.1995, 95/11/0203).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenBehördenbezeichnungFertigungsklauselUnterschrift GenehmigungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080351.X02Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013