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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §48 Abs1;Rechtssatz
Die fehlende Unterschrift des Vorgesetzten auf dem Urlaubsansuchen allein ist nicht entscheidend, stellt die gesetzliche Regelung des BDG 1979 über den Verbrauch des Erholungsurlaubes doch insoweit nicht einmal auf einen ausdrücklichen Antrag des Beamten ab (Hinweis E 25.9.1989, 89/12/0160, und E 29.7.1992, 88/12/0199). Da somit Formvorschriften des Inhaltes, dass der Beamte ein schriftliches Urlaubsansuchen stellen und der Leiter der Dienststelle einen Urlaubsschein unterfertigen müsse, nicht bestehen, kommt aber dem von der belangten Behörde ausdrücklich als unerheblich angesehenen und deshalb nicht festgestellten Sachverhalt, ob das im angefochtenen Bescheid festgehaltene mündlich gestellte Urlaubsansuchen des Beamten von seinem Vorgesetzten mündlich genehmigt wurde oder nicht, Wesentlichkeit zu. Aber selbst wenn durch den Vorgesetzten keine derartige Festlegung des Erholungsurlaubes erfolgt sein sollte, kam eine Bewertung der Dienstabwesenheit des Beamten als Erholungsurlaub nach den Vorstellungen des Dienstbehörde unter der Voraussetzung in Betracht, dass vom Beamten eine GESUNDMELDUNG vorgelegt wird. Da dem Verlangen der Dienstbehörde nach Vorlage einer GESUNDMELDUNG - zumindest nachträglich - entsprochen wurde, war eine nachträgliche Bewertung der Dienstabwesenheit des Beamten als Erholungsurlaub zulässig, weil der Beamte durch sein Urlaubsansuchen unmissverständlich einem solchen Zugriff auf seinen Urlaubsanspruch zugestimmt hat (Hinweis E 29.7.1992, 88/12/0199).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090298.X02Im RIS seit
22.02.2002