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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14;Rechtssatz
Unter ÜBEREIGNUNG ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an. Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber (Hinweis E 24.4.1996, 94/15/0025, unter Bezugnahme auf Stoll, BAO-Kommentar, S 164 f). Die Voraussetzungen einer Haftung treten allerdings nicht schon mit Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäftes über die Veräußerung, sondern erst mit der ÜBEREIGNUNG ein, also dann, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens tatsächlich auf den Erwerber übergegangen sind (vgl dazu Stoll, aaO, S 164 f). Entscheidend dafür ist primär der bedungene Übergabszeitpunkt, subsidiär (dh, wenn dieser Zeitpunkt nicht vereinbart worden ist) kommt es auf den faktischen Übergabszeitpunkt an (vgl dazu die Rechtsprechung bzgl RECHNUNG UND GEFAHR im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 BSVG: zB E 18.6.1991, 90/08/0197, und E 19.10.1993, 92/08/0168).
Schlagworte
VwRallg7 ÜbereignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080322.X02Im RIS seit
24.08.2001