RS Vwgh 2000/6/21 95/08/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BAO §14;
BSVG §38 Abs2 idF 1986/113;

Rechtssatz

Unter ÜBEREIGNUNG ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an. Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber (Hinweis E 24.4.1996, 94/15/0025, unter Bezugnahme auf Stoll, BAO-Kommentar, S 164 f). Die Voraussetzungen einer Haftung treten allerdings nicht schon mit Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäftes über die Veräußerung, sondern erst mit der ÜBEREIGNUNG ein, also dann, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens tatsächlich auf den Erwerber übergegangen sind (vgl dazu Stoll, aaO, S 164 f). Entscheidend dafür ist primär der bedungene Übergabszeitpunkt, subsidiär (dh, wenn dieser Zeitpunkt nicht vereinbart worden ist) kommt es auf den faktischen Übergabszeitpunkt an (vgl dazu die Rechtsprechung bzgl RECHNUNG UND GEFAHR im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 BSVG: zB E 18.6.1991, 90/08/0197, und E 19.10.1993, 92/08/0168).

Schlagworte

VwRallg7 Übereignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080322.X02

Im RIS seit

24.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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