RS Vwgh 2000/6/21 97/09/0298

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §64;
BDG 1979 §68;
HDG 1994 §2 Abs4;

Rechtssatz

Das Verlangen der Dienstbehörde, der Beamte habe aus Anlass der Festlegung der Zeit des Erholungsurlaubes eine GESUNDMELDUNG vorzulegen, entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Die Nichtvorlage einer solchen Meldung kann demnach kein Hindernis darstellen, um den Verbrauch seines Erholungsurlaubes mit dem Beamten festzulegen. Eine wegen Krankheit zweifelhafte Dienstfähigkeit des Beamten hat die Dienstbehörde bei der Festlegung der Zeit des Erholungsurlaubes nur insoweit zu klären bzw zu berücksichtigen, als für Zeiträume, für die von Gesetzes wegen - aus welchen Gründen immer - keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen besteht, die Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Festlegung von URLAUB begrifflich ausgeschlossen ist (Hinweis E 24.9.1997, 94/12/0084, und E 17.1.1979, 2191/78, VwSlg 9739 A/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090298.X03

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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