Index
43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §48 Abs1;Rechtssatz
Das Verlangen der Dienstbehörde, der Beamte habe aus Anlass der Festlegung der Zeit des Erholungsurlaubes eine GESUNDMELDUNG vorzulegen, entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Die Nichtvorlage einer solchen Meldung kann demnach kein Hindernis darstellen, um den Verbrauch seines Erholungsurlaubes mit dem Beamten festzulegen. Eine wegen Krankheit zweifelhafte Dienstfähigkeit des Beamten hat die Dienstbehörde bei der Festlegung der Zeit des Erholungsurlaubes nur insoweit zu klären bzw zu berücksichtigen, als für Zeiträume, für die von Gesetzes wegen - aus welchen Gründen immer - keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen besteht, die Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Festlegung von URLAUB begrifflich ausgeschlossen ist (Hinweis E 24.9.1997, 94/12/0084, und E 17.1.1979, 2191/78, VwSlg 9739 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090298.X03Im RIS seit
22.02.2002