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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §124 Abs3 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0231Rechtssatz
Die Ansicht - nimmt man einmal an, dass diese Bestimmungen für das Disziplinarverfahren von Beamten maßgeblich sind -, Art 5 und 6 MRK geböten, dass PERSONEN, DIE MITGLIEDER EINES SENATES WAREN, DER IN
DER GLEICHEN RECHTSSACHE BEREITS FRÜHER EINE ENTSCHEIDUNG GEFÄLLT
HAT, NICHT WIEDERUM MITGLIEDER DIESES SENATES FÜR DEN FALL EINER
NEUERLICHEN ENTSCHEIDUNG SEIN KÖNNEN, ist verfehlt. Lediglich der Fall, dass ein Mitglied eines Senates, der in einer untergeordneten Instanz an der Entscheidung mitgewirkt hat, auch in der Entscheidung der Überprüfungsinstanz (Überprüfungsinstanzen) mitwirkt, widerspricht den genannten Bestimmungen der MRK, nicht jedoch der Fall, dass Mitglieder eines Senates, dessen Bescheid einer Überprüfung nicht standhielt, im zweiten bzw weiteren Rechtsgang, jedoch in gleicher Instanz, neue Beschlüsse fassen (vgl zur Zulässigkeit der Mitwirkung eines im ersten Rechtsgang abgelehnten Mitgliedes einer Disziplinarbehörde im zweiten Rechtsgang das E 15.3.2000, 97/09/0354).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090230.X03Im RIS seit
19.07.2001