RS Vwgh 2000/6/21 99/09/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2000
beobachten
merken

Index

L24005 Gemeindebedienstete Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124 Abs3 impl;
BDG/Gemeindebeamten Slbg 1982 §124 Abs3;
B-VG Art140;
GdBG Slbg 1968 §9 Abs1;
MRK Art5;
MRK Art6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0231

Rechtssatz

Die Ansicht - nimmt man einmal an, dass diese Bestimmungen für das Disziplinarverfahren von Beamten maßgeblich sind -, Art 5 und 6 MRK geböten, dass PERSONEN, DIE MITGLIEDER EINES SENATES WAREN, DER IN

DER GLEICHEN RECHTSSACHE BEREITS FRÜHER EINE ENTSCHEIDUNG GEFÄLLT

HAT, NICHT WIEDERUM MITGLIEDER DIESES SENATES FÜR DEN FALL EINER

NEUERLICHEN ENTSCHEIDUNG SEIN KÖNNEN, ist verfehlt. Lediglich der Fall, dass ein Mitglied eines Senates, der in einer untergeordneten Instanz an der Entscheidung mitgewirkt hat, auch in der Entscheidung der Überprüfungsinstanz (Überprüfungsinstanzen) mitwirkt, widerspricht den genannten Bestimmungen der MRK, nicht jedoch der Fall, dass Mitglieder eines Senates, dessen Bescheid einer Überprüfung nicht standhielt, im zweiten bzw weiteren Rechtsgang, jedoch in gleicher Instanz, neue Beschlüsse fassen (vgl zur Zulässigkeit der Mitwirkung eines im ersten Rechtsgang abgelehnten Mitgliedes einer Disziplinarbehörde im zweiten Rechtsgang das E 15.3.2000, 97/09/0354).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090230.X03

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten