RS Vwgh 2000/6/21 2000/09/0024

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4b Abs1 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/09/0025

Rechtssatz

Ein Ersatzkräfteverfahren ist von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur dann durchzuführen, wenn die Stellung einer Ersatzkraft vom Antragsteller nicht ausdrücklich abgelehnt wird (Hinweis E 6.3.1997, 94/09/0387). Im gegenständlichen Fall hat die Antragstellerin in beiden Anträgen ausdrücklich die Vermittlung von Ersatzkräften als nicht erwünscht bezeichnet. Sie hat die Ablehnung von Ersatzkräften mit ihren Berufungsausführungen darüber hinaus in eindeutiger Weise erhärtet. Im Übrigen erfüllten die beiden beantragten Ausländerinnen auch nicht die in § 4b Abs 1 Z 7 AuslBG genannten Bedingungen, dass ihre Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes VON EHEGATTEN UND MINDERJÄHRIGEN KINDERN notwendig sei, weil sie weder für Ehegatten noch minderjährige Kinder zu sorgen haben. Eine Anwendung PER ANALOGIAM ist nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000090024.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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