RS Vwgh 2000/6/21 97/09/0143

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §125a Abs1;
BDG 1979 §126 Abs1;

Rechtssatz

Wurde in der Berufung des beschuldigten Beamten (eines Revierinspektors im Exekutivdienst der Bundesgendarmerie), substantiiert gerügt, der Senat der erstinstanzlichen Disziplinarkommission sei wegen vorgefasster Meinung seiner Mitglieder befangen gewesen, die Beweiswürdigung der Disziplinarbehörde erster Instanz sei einseitig und mangelhaft erfolgt, der behauptete tätliche Angriff durch den Postenkommandanten sei mangelhaft untersucht worden und die über die Verhandlung vor der Disziplinarkommission aufgenommene Verhandlungsschrift sei in wesentlichen Punkten inhaltlich unrichtig bzw. unvollständig, so darf die Behörde die Frage, ob die Aussage des Revierinspektors als "unerhebliche Schutzbehauptung" zu werten ist, zufolge § 126 Abs. 1 BDG 1979 nicht nach der Aktenlage, sondern ausschließlich aufgrund von Ergebnissen beurteilen, die in einer von ihr (unmittelbar) durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090143.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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