RS Vwgh 2000/6/21 99/08/0031

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §56 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;

Rechtssatz

Aus der Formulierung im Spruch des dem Arbeitslosen zugestellten Bescheides ergibt sich eindeutig, dass dieser auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigt worden ist. Eine solche Beschlussfassung ergibt sich auch aus dem dem Verwaltungsakt beiliegenden Protokoll über die Ausschusssitzung. Die Anführung der Mitglieder des Ausschusses in der Erledigung ist nicht erforderlich (Hinweis E 7.7.1992, 92/08/0018). In dem dem Verwaltungsakt beiliegenden Protokoll über die Sitzung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice sind alle Mitglieder namentlich genannt. Sie haben das Protokoll auch unterschrieben und damit seine Richtigkeit beurkundet. Aus dem Abstimmungsvermerk ergibt sich auch das Stimmenverhältnis, sodass auf sich beruhen kann, ob der Bescheid andernfalls mit der in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit (die einen Verstoß gegen § 56 Abs 3 AlVG iVm § 18 Abs 4 und § 58 Abs 3 AVG betrifft) behaftet wäre.

Schlagworte

Behördenbezeichnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999080031.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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