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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §101 Abs4 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0231Rechtssatz
Die von der Gemeinde gemäß § 12 Abs 5 erster Satz Slbg GdBG entsendeten Mitglieder der Disziplinarkommission müssen nicht AUS DEM STANDE DER DIESEM GESETZ UNTERLIEGENDEN GEMEINDEBEAMTEN im Sinne des § 12 Abs 3 Slbg GdBG stammen (hier: Vertragsbedienstete als Mitglieder der Disziplinarkommission; ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090230.X02Im RIS seit
19.07.2001