RS Vwgh 2000/6/21 99/09/0018

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs3;
KOVG 1957 §52 Abs2;
KOVG 1957 §78;
KOVG 1957 §90 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Gemäß § 90 Abs 5 KOVG sind die von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zur Wahrung der Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung vom leitenden Arzt oder einem von diesem hierzu bevollmächtigten Arzt zu prüfen und mit einem Sichtvermerk zu versehen. Im Falle eines Widerspruches sieht diese Bestimmung ein weiteres Verfahren vor. Dies bedeutet, dass der Behörde die Verwertung eines Gutachtens, dem der leitende Arzt gemäß § 90 Abs 5 KOVG widersprochen hat, verwehrt ist. Es bedeutet aber keine inhaltliche Einflussnahme auf die von der Behörde eingeholten Gutachten anderer Sachverständiger. Im vorliegenden Fall hat sich die Leitende Ärztin aber nicht nur den Ergebnissen der eingeholten Sachverständigengutachten angeschlossen, sondern selbst eine inhaltliche Stellungnahme abgegeben, die der Entscheidung der Berufungsbehörde auch zu Grunde gelegt wurde. Die Berufungsbehörde hätte sich in diesem Fall mit dem Einwand der Befangenheit zumindest befassen müssen. Dass sie dies nicht getan hat, obwohl die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, die Leitende Ärztin habe in ihrer Funktion als seine Hausärztin NEGATIVES über ihn gesagt, allein aus dem Akteninhalt nicht zu widerlegen ist, belastete den Berufungsbescheid mit einem Verfahrensfehler.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Leidenszustand Maßgebende Veränderung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090018.X03

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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