Beachte Besprechung in: ZAS 1/2001, Judikaturbeilage Sozialrecht, S 4 - S 5; Rechtssatz
Die Fertigung der auf den Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten beruhenden Berufungsbescheide durch den Landesgeschäftsführer oder einen von ihm dazu Ermächtigten entspricht der Rechtslage (ausführliche Begründung im E).