RS Vwgh 2000/6/26 96/17/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BAO §92;
LAO NÖ 1977 §69;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0116 E 1. Juli 1993 VwSlg 6789 F/1993 RS 3

Stammrechtssatz

Ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit, das Element der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides anzuerkennen, weil der Feststellungsbescheid zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen soll. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (Hinweis E 18.10.1978, 65/78, VwSlg 9662 A/1978; E 13.9.1982, 82/12/0011 = ZfVB 1983/4/1628; E 3.7.1990, 89/08/0287 = ZfVB 1991/3/1164).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170242.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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