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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/17/0116 E 1. Juli 1993 VwSlg 6789 F/1993 RS 3Stammrechtssatz
Ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit, das Element der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides anzuerkennen, weil der Feststellungsbescheid zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen soll. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (Hinweis E 18.10.1978, 65/78, VwSlg 9662 A/1978; E 13.9.1982, 82/12/0011 = ZfVB 1983/4/1628; E 3.7.1990, 89/08/0287 = ZfVB 1991/3/1164).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996170242.X01Im RIS seit
25.01.2001