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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die irrtümliche Zitierung einer nicht anzuwendenden Rechtslage in einer Entscheidung des VwGH, deren Korrektur am Ergebnis der Entscheidung nichts ändert, bildet keinen Wiederaufnahmegrund.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170195.X01Im RIS seit
28.11.2000