RS Vwgh 2000/6/26 99/17/0195

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die irrtümliche Zitierung einer nicht anzuwendenden Rechtslage in einer Entscheidung des VwGH, deren Korrektur am Ergebnis der Entscheidung nichts ändert, bildet keinen Wiederaufnahmegrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170195.X01

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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