Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Rechtssatz
Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die tatsächliche direkt vermarktete Milchmenge zu ermitteln oder zu berechnen. Wurden nach den Feststellungen des Prüfers jedenfalls bis Dezember 1996 Aufzeichnungen über die direkt vermarkteten Mengen an Milch ordnungsgemäß geführt und waren diese abgegebenen Mengen auch belegt, wurde ferner nicht festgestellt, dass solche Aufzeichnungen von Jänner bis März 1997 nicht ordnungsgemäß geführt worden oder Belege über die Direktverkäufe in diesem Zeitraum nicht vorhanden gewesen wären, so hat die Beh zunächst von diesen Aufzeichnungen und Belegen, wenn diese von der Beh nicht als formal oder sachlich mangelhaft beurteilt worden sind, auszugehen. Ergeben sich hinsichtlich dieser Beweismittel Zweifel, dann ist es Sache der Beh, durch Ermittlungen, zB durch Einsichtnahme in Lieferbelege, Verkaufsbelege oder Zahlungsbelege betreffend die direkt vermarktete Menge allenfalls auch beim Abnehmer bzw durch Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen aufzuklären, ob die vom Milcherzeuger aufgezeichneten Mengen der Entscheidung zugrunde gelegt werden können oder nicht. Erst dann, wenn Aufzeichnungen und Belege mit Recht als unrichtig zu verwerfen sind und die Menge der direkt vermarkteten Milch nicht ermittelt oder sonst berechnet werden konnte, ist die Schätzung der durch den Milcherzeuger direkt vermarkteten Milch zulässig gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998170216.X01Im RIS seit
28.11.2000