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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 1997 §101;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0003Rechtssatz
§ 12 Abs 3 WAG 1997 wurde durch § 101 TKG 1997 in all jenen Fällen verdrängt, in denen ein Verhalten eines Täters beide Tatbilder erfüllt. Es ergibt sich somit, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 WAG 1997, in den die dem Besch zur Last gelegte Tat dem Wortlaut nach fiele, durch die Erlassung des § 101 TKG 1997 (jedenfalls für die Dauer dessen Geltung) weggefallen ist, weil die letztgenannte Norm dem § 12 Abs 3 WAG 1997 in diesem Umfang derogierte. Dies hat aber weiters zur Folge, dass sich aus dem Regelungszusammenhang des § 12 Abs 3, des § 27 Abs 2 und des § 28 Abs 1 WAG 1997 eine Zuständigkeit der Bundes-Wertpapieraufsicht zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe für die dem Besch angelastete Tat nicht ableiten lässt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170001.X01Im RIS seit
11.07.2001