RS Vwgh 2000/6/26 2000/17/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/06 Wertpapierrecht
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §101;
VwRallg;
WAG 1997 §12 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0003

Rechtssatz

§ 12 Abs 3 WAG 1997 wurde durch § 101 TKG 1997 in all jenen Fällen verdrängt, in denen ein Verhalten eines Täters beide Tatbilder erfüllt. Es ergibt sich somit, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 WAG 1997, in den die dem Besch zur Last gelegte Tat dem Wortlaut nach fiele, durch die Erlassung des § 101 TKG 1997 (jedenfalls für die Dauer dessen Geltung) weggefallen ist, weil die letztgenannte Norm dem § 12 Abs 3 WAG 1997 in diesem Umfang derogierte. Dies hat aber weiters zur Folge, dass sich aus dem Regelungszusammenhang des § 12 Abs 3, des § 27 Abs 2 und des § 28 Abs 1 WAG 1997 eine Zuständigkeit der Bundes-Wertpapieraufsicht zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe für die dem Besch angelastete Tat nicht ableiten lässt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170001.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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