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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
AVG §46;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/17/0220 E 22. Jänner 2001Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/17/0296 E 25. Jänner 1999 RS 3Stammrechtssatz
Die Anschrift - dabei handelt es sich um die im Zeitpunkt der Tat des Lenkers - ist iSd § 1a Wr ParkometerG auch dann der Beh gesetzmäßig mitgeteilt, wenn der Lenker an ihr nicht gemeldet ist, aber tatsächlich an ihr wohnt. Es wäre daher im Hinblick auf das schlüssige Vorbringen des Beschuldigten (dass der Lenker zum Zeitpunkt der Tat und der Lenkerauskunft dort gewohnt habe und erst danach verzogen sei) Aufgabe der Beh gewesen, nachzuweisen, dass die Anschrift in diesem Sinne unrichtig war. Durch Fehlen einer polizeilichen Meldung allein ist dies nicht erwiesen, handelt es sich bei der Meldung doch nur um ein Indiz.
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170057.X03Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009