RS Vwgh 2000/6/26 2000/17/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §24;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/17/0220 E 22. Jänner 2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0296 E 25. Jänner 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Die Anschrift - dabei handelt es sich um die im Zeitpunkt der Tat des Lenkers - ist iSd § 1a Wr ParkometerG auch dann der Beh gesetzmäßig mitgeteilt, wenn der Lenker an ihr nicht gemeldet ist, aber tatsächlich an ihr wohnt. Es wäre daher im Hinblick auf das schlüssige Vorbringen des Beschuldigten (dass der Lenker zum Zeitpunkt der Tat und der Lenkerauskunft dort gewohnt habe und erst danach verzogen sei) Aufgabe der Beh gewesen, nachzuweisen, dass die Anschrift in diesem Sinne unrichtig war. Durch Fehlen einer polizeilichen Meldung allein ist dies nicht erwiesen, handelt es sich bei der Meldung doch nur um ein Indiz.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170057.X03

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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