RS Vwgh 2000/6/26 2000/17/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/17/0220 E 22. Jänner 2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0296 E 25. Jänner 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 1a Wr ParkometerG ist zwar ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, damit wird aber nur eine Schuldvermutung (betreffend die subjektive Tatseite) begründet, nicht aber die Vermutung eines gesetzwidrigen Handelns (hier: Bekanntgabe einer unrichtigen Adresse). Dieses ist von der Beh nachzuweisen, den Beschuldigten trifft insoweit nur eine Mitwirkungspflicht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170057.X02

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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