RS Vfgh 2000/12/13 G102/00 - G118/00

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
WAO §185 Abs3, Abs4
WAO §243 Abs3
WAO-Nov LGBL 9/2000 ArtII

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der WAO betreffend eine Rückzahlungssperre für überwälzte Abgaben mangels unmittelbarer Betroffenheit der antragstellenden Betreiberin von Getränkemärkten

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §185 Abs3 und Abs4 WAO idF LGBl 9/2000 betreffend eine Rückzahlungssperre für überwälzte Abgaben (Getränkesteuer) und des §243 Abs3 WAO betreffend eine Verlängerung der Devolutionsfrist sowie des ArtII der WAO-Nov LGBl 9/2000.

Es steht der Antragstellerin frei, bereits vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des §243 Abs3 WAO einen Devolutionsantrag zu stellen. Dieser wäre von der zweitinstanzlichen Behörde als unzulässig zurückzuweisen, so daß die Antragstellerin die Möglichkeit hätte, im Zuge der Bekämpfung dieses Bescheides auch ihre Bedenken geltend zu machen.

Sollte §185 Abs3 WAO der Antragstellerin zu unbestimmt oder gar unvollziehbar erscheinen, so kann sie dies nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend machen. Um diesen Weg beschreiten zu können, ist die Einholung eines (kostenaufwendigen) Gutachtens über die Überwälzung keinesfalls erforderlich.

Die Antragstellerin hat jedenfalls die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückzahlung einer Gutschrift zu stellen, womit ihr ein zumutbarer Rechtsweg eröffnet ist, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an den Gerichtshof heranzutragen.

Sowohl §185 Abs3 WAO als auch §7 PreisG 1992 sind nur dann anwendbar, wenn die Getränkesteuer tatsächlich von Letztverbrauchern getragen wurde.

Die gerügte Ungleichbehandlung der Anlaßfälle vor dem Verfassungsgerichtshof und der "Anlaßfälle" vor dem EuGH in §185 Abs4 WAO kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges ebenfalls an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden.

(ebenso unter Hinweis auf G102/00: G118/00; zu vergleichbaren Bestimmungen in anderen Landesabgabenordnungen: G111/00 zur Oö LAO, G112/00 zur Nö AbgabenO 1977, G113/00 zur Tir LAO, G123/00 zur Stmk LAO und G125/00 zur Sbg LAO, alle B v 13.12.00, sowie G126/00 zur Krnt LAO 1991, G127/00 zur Tir LAO und G140/00 zum Vlbg AbgabenverfahrensG, alle B v 26.02.01).

Entscheidungstexte

  • G 102/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.2000 G 102/00
  • G 118/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.2000 G 118/00

Schlagworte

Finanzverfahren, Rückzahlung Finanzverfahren, Getränkesteuer, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G102.2000

Dokumentnummer

JFR_09998787_00G00102_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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