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L10102 Stadtrecht KärntenNorm
EGVG Art2 Abs5;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde hat, soweit in der Gemeindeordnung oder im anwendbaren Stadtstatut nicht anderes vorgesehen ist, im Vorstellungsverfahren nur dann das AVG anzuwenden, wenn es sich um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, in welcher das AVG (gem EGVG) anwendbar ist (Hinweis Erkenntnisse vom 10.11.1995, 95/17/0248, 0249-0267, 0363-0379, E 29. September 1997, 93/17/0302). Dies ist in Abgabensachen nicht der Fall. In der vorliegenden Verwaltungssache war daher, da das einschlägige (hier Villacher) Stadtrecht in der anzuwendenden Fassung keine generelle Bestimmung betreffend die Anwendung des AVG im Vorstellungsverfahren enthält, auch im Vorstellungsverfahren die Landesabgabenordnung anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170188.X01Im RIS seit
20.03.2001