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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz der PRIVATSPHÄRE und dem Interesse an der Verhinderung der Bestrafung kann die Behörde erst vornehmen, wenn ihr von der betreffenden Partei die erforderlichen, der Mitwirkung der Partei am Verfahren entgegenstehenden Interessen entsprechend konkretisiert dargelegt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997170238.X01Im RIS seit
20.02.2001