RS Vwgh 2000/6/26 97/17/0238

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §49 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz der PRIVATSPHÄRE und dem Interesse an der Verhinderung der Bestrafung kann die Behörde erst vornehmen, wenn ihr von der betreffenden Partei die erforderlichen, der Mitwirkung der Partei am Verfahren entgegenstehenden Interessen entsprechend konkretisiert dargelegt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997170238.X01

Im RIS seit

20.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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