RS Vfgh 2000/12/13 B1908/00

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Stattgabe des Antrags eines übergangenen Bieters auf Feststellung, daß der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, sowie Abweisung des Antrags des Auftraggebers auf Feststellung gemäß §113 Abs3 BundesvergabeG 1997, daß der übergangene Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen des BundesvergabeG keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.

Keine Folge, weil zum einen der angefochtene Bescheid - entgegen der Auffassung der Beschwerde - für den Eintritt einer Schadenersatzpflicht nach §122 Abs1 BundesvergabeG 1997 nicht konstitutiv ist und nach Abwägung aller berührten Interessen im übrigen mit der durch den Bescheid bewirkten Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines allfälligen Schadenersatzanspruches im Hinblick auf die beschränkte Bindungswirkung des Bescheides im gerichtlichen Verfahren (vgl §125 Abs3 BundesvergabeG 1997) und die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle der Bescheidaufhebung (vgl SZ 60/144) für die Beschwerdeführerin kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1908.2000

Dokumentnummer

JFR_09998787_00B01908_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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