RS Vwgh 2000/6/26 2000/17/0032

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1978 §9 Abs2;

Rechtssatz

Gegen die Sachlichkeit der Festsetzung der Bewertungseinheiten in der Anlage zum Krnt GdKanalisationsG bestehen keine Bedenken. Es liegt auf der Hand, dass der Anfall von Abwässern und damit die Beanspruchung einer Kanalisationsanlage typisiert betrachtet bei Gastgewerbebetrieben mit Vollpension oder Restauration wesentlich höher ist als bei anderen Geschäfträumlichkeiten. Hinzu kommt aber noch, dass bei Gastgewerbebetrieben, anders als bei Geschäftsräumlichkeiten aller Art, in die Berechnungsfläche nur jene Betriebsflächen einbezogen werden, die der Verabreichung, dem Ausschank, dem Verkauf oder der Konsumation dienen, also nicht alle Flächen eines solchen Betriebes. Schon deshalb erweist sich die Auffassung des Beschwerdeführers, Gastgewerbebetriebe hätten gegenüber allen anderen Geschäftsräumlichkeiten "das 25-fache" zu entrichten, als unzutreffend. Gleichermaßen einsichtig ist, dass in Frühstückspensionen ein geringerer Abwasseranfall auftritt als in Betrieben mit Vollpension oder Restauration. Dass Gastgewerbebetriebe mit Fremdenbetten aber ein erhöhtes Abwasseraufkommen aufweisen als solche ohne Fremdenbetten, liegt auf der Hand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170032.X02

Im RIS seit

24.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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