RS Vwgh 2000/6/26 95/17/0188

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten

Norm

LAO Krnt 1991 §76;

Rechtssatz

Bei einer Beglaubigung gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Unleserlichkeit der Unterschrift der Beglaubigung durch die Kanzlei unerheblich ist (Hinweis: zum AVG vgl das hg. Erkenntnis vom 18.9.1990, 90/05/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170188.X02

Im RIS seit

20.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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