RS Vwgh 2000/6/26 95/17/0188

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 impl;
LAO Krnt 1991 §104;

Rechtssatz

Wurde der maßgebliche Sachverhalt (Abgabepflichtiger) der Abgabenbehörde durch die eingereichte Abgabenerklärung im Berufungsverfahren bekannt, so darf die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde gegenüber einer anderen Person wegen Missachtung der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung verhängte Zwangsstrafe nicht bestätigen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der VwGH zu § 111 BAO ausgesprochen hat, dass eine Zwangsstrafe festgesetzt werden könne, wenn die geforderte Leistung vor der Festsetzung der Zwangsstrafe nicht erbracht worden sei. Die Wirksamkeit einer Aufforderung zur Abgabe einer Abgabenerklärung setzt voraus, dass der Aufgeforderte auch zur Abgabe der Erklärung für den Rechtsträger, um dessen Steuerpflicht es geht, befugt ist. Hinsichtlich dieser Tatbestandsvoraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rsp zur Erfüllung der Verpflichtung (erst) nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides einschlägig wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170188.X03

Im RIS seit

20.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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