RS Vwgh 2000/6/26 96/17/0362

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/17/0363 96/17/0364

Rechtssatz

Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Beh, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Beh zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgesehene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente - wie in den Beschwerdefällen zumindest die erwähnten Strafverfügungen - bezogen hat. Die - richtige - rechtliche Beurteilung der Sachverhaltselemente ist dabei nicht erforderlich (Hinweis E 29.9.1997, 96/17/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170362.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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