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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §5 Abs5;Rechtssatz
Die Behörde geht davon aus, dass die von ihrer ärztlichen Amtssachverständigen (gestützt auf ein nervenfachärztliches Gutachten) bei einer bestimmten Person konstatierte PSYCHISCHE GEWÖHNUNG an Cannabis auf in der Vergangenheit liegenden phasenweise intensiveren Konsum zurückzuführen sei. Selbst wenn dies einen gehäuften Missbrauch im Sinne des § 14 Abs 5 FSG-GV 1997 dargestellt hätte - was freilich einer näheren Begründung, eventuell nach Durchführung ergänzender Ermittlungen, bedurft hätte -, würde dies eine Befristung der Lenkberechtigung nicht rechtfertigen. Die betreffende Person ist damit insofern im Recht, dass ihr wohl Kontrolluntersuchungen, also eine Bedingung, hätten auferlegt werden dürfen; eine Befristung ist aber für einen derart gelegenen Fall in der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110057.X01Im RIS seit
20.11.2000