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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum (notwendigen) Betriebsvermögen zählt, ist im Allgemeinen für das Wirtschaftsgut als Ganzes zu beurteilen; es ist entweder zur Gänze dem Betriebsvermögen oder zur Gänze dem Privatvermögen zuzurechnen. Bei gemischt genutzten Liegenschaften bzw Gebäuden kann hingegen eine anteilsmäßige Zurechnung zum Betriebsvermögen bzw Privatvermögen Platz greifen. Werden einzelne bestimmt abgegrenzte Grundstücksteile (Gebäudeteile) betrieblich, andere hingegen privat genutzt, ist das Grundstück (Gebäude) in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen (Hinweis E 19.11.1998, 96/15/0051). Auf Grund dieser anteilsmäßigen Betrachtung ist es konsequent, bei Widmung zu dauerhafter privater Nutzung ehemals betrieblich genutzter Räumlichkeiten eine Entnahme (Hinweis E 20.11.1968, 1685/67) und bei nunmehr betrieblicher Nutzung ehemals privat genutzter Räumlichkeiten eine Einlage anzunehmen. Daran kann der Umstand, dass das Ausmaß der Nutzung durch den Entnahmevorgang einerseits und den Einlagevorgang andererseits im selben Gebäude gleich bleibt, nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995140083.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008