RS Vwgh 2000/6/27 99/11/0193

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Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/11/0311 99/11/0312 99/11/0313

Rechtssatz

Ein unzulässiges oder verspätetes Rechtsmittel gegen einen Bescheid macht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 AVG nicht unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110193.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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