RS Vwgh 2000/6/27 2000/11/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
KAG Wr 1987 §4 Abs1;
KAG Wr 1987 §4 Abs2;
KAG Wr 1987 §6;

Rechtssatz

Die Vorgangsweise, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, ist unter anderem nur dann zulässig, wenn der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung nicht erfüllt, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhaltes der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch fehlt, und andererseits mangels hinreichender Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender Bestimmbarkeitskriterien die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes nicht möglich ist (Hinweis E 21.12.1993, 93/04/0134, und E 15.9.1994, 93/09/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110035.X03

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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