RS Vwgh 2000/6/27 97/14/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §3;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 10/2000, 629-631; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):85/15/0329 E 16. März 1987 VwSlg 6202 F/1987 RS 1 (RIS: abgv)

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner, ein ua mit der Schneeräumung befasster Unternehmer, kaufte zwei LKW und nahm für die Finanzierung Bankkredite in der Form in Anspruch, dass die Bank bei den Lieferfirmen den Kaufpreis eingelöst hat und damit die Kaufpreisforderung samt allen Nebenrechten, insb dem vorbehaltenen Eigentum, auf die Bank überging. Nachdem über das Vermögen des Gemeinschuldners der Konkurs eröffnet worden war, verkaufte die Bank die beiden LKW. Der Verkaufserlös wurde im Einverständnis mit dem Gemeinschuldner dessen Kreditkonto gutgeschrieben. Der aus dem Verkauf der LKW erzielte Erlös wurde zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des Gemeinschuldners miteinbezogen. Der VwGH vermag bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles nicht mehr von den gegenteiligen Überlegungen in dem zum UStG 1972 ergangenen E vom 16.3.1987, 85/15/0329, VwSlg 6202 F/1985, auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997140147.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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