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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gemäß § 50 Abs 2 dritter Satz Slbg SHG ist über die Rückerstattung mit Bescheid zu entscheiden. Dies bedeutet, dass die Sozialbehörde einen Bescheid zu erlassen hat, dessen Spruch den normativen Inhalt hat, dass der seinerzeitige Empfänger der Sozialhilfe verpflichtet wird, zu Unrecht empfangene Leistungen in bestimmter Höhe - allenfalls, so die Behörde den zweiten Satz des § 50 Abs 3 Slbg SHG anwendet - innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zurückzuzahlen (hier: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sozialhilfe entschieden hat, der zwar in der Begründung die Auffassung der Behörde zum Ausdruck bringt, der Beschwerdeführer habe zu Unrecht bezogene Leistungen (deren Höhe sich im Übrigen nachträglich geändert hat) zurückzuerstatten, die die Höhe der begehrten Sozialhilfe übersteigen, ohne dass sie jedoch in diesem Bescheid oder einem vorangegangenen Bescheid über den Rückerstattungsanspruch im Sinne des § 50 Abs 2 dritter Satz Slbg SHG förmlich abgesprochen hätte.)
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110088.X01Im RIS seit
13.07.2001