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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/14/0158Rechtssatz
Im Beschwerdefall erlangte der Pensionsgast mit Bezahlung des Halbpensionspreises ua einen Anspruch auf die Konsumation bestimmter Getränke während des Abendessens. Ebenso wie dies der VwGH in dem die Getränkesteuer betreffenden E vom 28.9.1998, 97/16/0309, ausgeführt hat, muss auch für Zwecke der Umsatzsteuer (bzw Alkoholabgabe) in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einem Zusammenhang zwischen der Berechtigung zum Konsum von bestimmten Getränken zum Abendessen und der Entgeltleistung der Letztverbraucher für die Halbpension gesprochen werden. Eine Verknüpfung zwischen dem Leistungspaket des Abgabepflichtigen und den dafür von den Pensionsgästen geleisteten Entgelten liegt auch dann vor, wenn aus Werbegründen kein gesonderter Ausweis der auf die einzelnen Leistungen entfallenden Entgeltteile erfolgt. Dabei kommt dem vom Abgabepflichtigen hervorgehobenen Umstand, dass anlässlich der Einführung der strittigen Getränkeabgabe keine Preiserhöhung erfolgt sei, keine umsatzsteuerliche Relevanz zu. Die Erhöhung des Leistungsangebotes bewirkt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nämlich nur, dass auf die einzelnen Komponenten des Leistungsangebotes ein geringerer Entgeltanteil entfällt. Das Pauschalentgelt ist auf sämtliche Leistungskomponenten zu verteilen. Eine Bewertung einer einzelnen Komponente mit dem Einkaufspreis wäre demnach nur dann sachgerecht, wenn auch alle anderen Leistungskomponenten zu "Einkaufswerten" dem Pensionsgast weiter verrechnet worden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995140108.X01Im RIS seit
03.04.2001