RS Vfgh 2000/12/13 B956/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt 1990 §28 Abs2

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechtsanwalt wegen standeswidriger Äußerungen über die österreichische Nationalbank in Beschwerden und Schriftsätzen an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof; keine Bedenken gegen §28 Abs2 DSt 1990; kein Abgehen von der ständigen Judikatur zur Qualifikation eines Einleitungsbeschlusses als nicht gesondert bekämpfbare, bloße Verfahrensanordnung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B956.2000

Dokumentnummer

JFR_09998787_00B00956_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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