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27 RechtspflegeNorm
DSt 1990 §28 Abs2Rechtssatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechtsanwalt wegen standeswidriger Äußerungen über die österreichische Nationalbank in Beschwerden und Schriftsätzen an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof; keine Bedenken gegen §28 Abs2 DSt 1990; kein Abgehen von der ständigen Judikatur zur Qualifikation eines Einleitungsbeschlusses als nicht gesondert bekämpfbare, bloße Verfahrensanordnung
Schlagworte
Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, Rechtsanwälte, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B956.2000Dokumentnummer
JFR_09998787_00B00956_01