RS Vwgh 2000/6/27 2000/11/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
KAG Wr 1987 §4 Abs1;
KAG Wr 1987 §4 Abs2;
KAG Wr 1987 §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0086 E 12. Dezember 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (Hinweis E 31.5.1979, 545/79; E 18.2.1986, 83/07/0124; E 26.4.1988, 87/07/0062; E 17.9.1996, 95/05/0228).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110035.X02

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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