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L08017 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG TirolNorm
B-VG Art15a;Rechtssatz
Art 5 Abs 3 der (im Tiroler LGBl unter Nr 21/1997 kundgemachten) Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 besagt, dass im Rahmen der Erteilung der Bewilligung für die ua wesentliche Veränderung einer Krankenanstalt die Feststellung des Bedarfes, sofern es sich um eine Krankenanstalt gemäß Art 2 handelt, im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen hat. Zwar sieht der Bundeskrankenanstaltenplan (Österreichischer Krankenanstaltenplan - Anhang zu der zitierten Vereinbarung, BGBl I Nr 111/1997) Betten für eine orthopädische Abteilung des BKH Kufstein vor. Nach Art 5 Abs 2 der Vereinbarung dürfen in den Landeskrankenanstaltenplänen die im Österreichischen Krankenanstaltenplan vorgegebenen Grenzen nicht überschritten werden. Es besteht daher kein Normwiderspruch, wenn im Tiroler Krankenanstaltenplan für die in Rede stehende Fachrichtung keine Betten vorgesehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110366.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009