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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
FleischUG 1982 §4 idF 1989/252;Rechtssatz
Leistungsempfänger ist, wer die Leistung ausbedungen hat (Hinweis Ruppe, UStG2, § 1 Tz 258). Aus der gesetzlichen Regelung der § 4, § 47 und § 48 FleischUG idF BGBl 1989/252 ergibt sich zweifelsfrei, dass die Fleischuntersuchungsorgane ihre Leistungen dem Landeshauptmann bzw den Gemeinden erbringen. Es besteht daher hinsichtlich der Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung zwischen den einzelnen zu Fleischuntersuchungsorganen bestellten Tierärzten und dem Schlachthofbetreiber kein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch. Gem
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 kann der Unternehmer nur die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen. Im gegenständlichen Fall will der Schlachthofbetreiber die Vorsteuern auf Grund der Gebührenabrechnung der Gemeinde geltend machen, in welcher diese darauf hinweist, dass den Fleischbeschauorganen bestimmte (der Gemeinde in Rechnung gestellte) Umsatzsteuerbeträge ausbezahlt worden seien. Es liegt sohin keine iSd § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000140010.X01Im RIS seit
05.03.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014