RS Vwgh 2000/6/27 2000/14/0010

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Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

FleischUG 1982 §4 idF 1989/252;
FleischUG 1982 §47;
FleischUG 1982 §48;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §11;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Leistungsempfänger ist, wer die Leistung ausbedungen hat (Hinweis Ruppe, UStG2, § 1 Tz 258). Aus der gesetzlichen Regelung der § 4, § 47 und § 48 FleischUG idF BGBl 1989/252 ergibt sich zweifelsfrei, dass die Fleischuntersuchungsorgane ihre Leistungen dem Landeshauptmann bzw den Gemeinden erbringen. Es besteht daher hinsichtlich der Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung zwischen den einzelnen zu Fleischuntersuchungsorganen bestellten Tierärzten und dem Schlachthofbetreiber kein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch. Gem

§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 kann der Unternehmer nur die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen. Im gegenständlichen Fall will der Schlachthofbetreiber die Vorsteuern auf Grund der Gebührenabrechnung der Gemeinde geltend machen, in welcher diese darauf hinweist, dass den Fleischbeschauorganen bestimmte (der Gemeinde in Rechnung gestellte) Umsatzsteuerbeträge ausbezahlt worden seien. Es liegt sohin keine iSd § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140010.X01

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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