RS Vwgh 2000/6/27 99/11/0193

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Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §75 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/11/0311 99/11/0312 99/11/0313

Rechtssatz

Das Fehlen eines anfechtbaren Bescheides hat zwar ebenso wie die Verspätung der Berufung deren Zurückweisung zur Folge, doch wird der Besitzer einer Lenkerberechtigung in seinen Rechten verletzt, wenn die mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides zurückzuweisende Berufung als verspätet zurückgewiesen wird. Die Wirkungen der Zurückweisung der Berufung wegen Nichterlassung des Bescheides sind nämlich für den Besitzer einer Lenkerberechtigung völlig unterschiedlich von denen der Zurückweisung der Berufung als verspätet. Im ersten Fall stünde fest, dass der Betreffende weiterhin im Besitz der Lenkerberechtigung ist, während im zweiten Fall von der rechtskräftigen Entziehung der Lenkerberechtigung auszugehen ist (Hinweis E 26.6.1990, 90/11/0042, und E 28.11.1996, 96/11/0143).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110193.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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