RS Vwgh 2000/6/27 99/11/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
ZustG §2;
ZustG §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/11/0311 99/11/0312 99/11/0313

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0410 B 19. Jänner 1995 RS 4

Stammrechtssatz

Die bloße Kenntnisnahme eines Bescheides durch Akteneinsicht ist einem tatsächlichen Zukommen nach § 7 ZustG nicht gleichzusetzen (Hinweis E 29.6.1984, 83/02/0555).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110193.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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