RS Vwgh 2000/6/28 2000/12/0013

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §38 Abs3 impl;
LDG 1984 §19 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0146

Rechtssatz

Ein anderer geeigneter Landeslehrer iSd § 19 Abs 4 Satz 2 LDG 1984 steht immer dann von vornherein nicht zur Verfügung, wenn das dienstliche Interesse ausschließlich darin besteht, einen bestimmten Lehrer von seiner Dienststelle zu entfernen (so schon das E 29.7.1992, 91/12/0236, bei Vorliegen eines durch den betroffenen Lehrer jedenfalls mitverursachten betrieblichen Spannungsverhältnisses; vgl hingegen die Fallkonstellation im eine Bundeslehrerin betreffenden E 14.10.1992, 89/12/0088, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 38 Abs 3 BDG 1979 idF vor dem Besoldungsreform- Gesetz 1994, BGBl Nr 550) (hier: der betroffene Lehrer kann daher dadurch, dass die Behörde dessen ungeachtet die Voraussetzungen nach § 19 Abs 4 zweiter Satz LDG 1984 geprüft und die Anwendung dieser Bestimmung mit der Begründung verneint hat, durch die mit seiner Versetzung verbundenen finanziellen Auswirkungen habe er keine wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile erlitten, nicht in seinen Rechten verletzt worden sein, ohne dass das Zutreffen dieser Auffassung der Behörde zu prüfen wäre).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120013.X05

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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