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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0146Rechtssatz
§ 72 Abs 3 AVG betrifft lediglich den Fall einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung, nicht aber den der Versäumung einer Frist für eine sonstige Prozesshandlung (hier:
Erhebung von Einwendungen nach § 19 Abs 5 LDG 1984; Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, FN 5 zu § 72 AVG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Versäumung der Einwendungsfrist im Versetzungsverfahren nach § 19 Abs 5 LDG 1984 in Bezug auf seine Rechtsfolge Ähnlichkeit zu § 42 Abs 1 AVG (idF vor der Nov BGBl I 158/1998) aufweist (hier: die Anwendung des § 72 Abs 3 AVG kommt daher nicht in Betracht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120013.X01Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010