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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §41Leitsatz
Kein Kostenzuspruch an die beklagte Partei und an die Beteiligten nach Zurückziehung einer Klage eines Bundeslandes gegen den Bund wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem FinanzausgleichRechtssatz
Die beklagte Partei (der Bund) war weder durch einen Rechtsanwalt noch durch die Finanzprokuratur vertreten und sonstige ersatzfähige Kosten sind nicht angefallen (vgl VfSlg 10316/1985, 11510/1987, 12085/1989, 12667/1991). Zudem hat der Bund den von ihm begehrten Kostenzuspruch nicht ziffernmäßig verzeichnet (vgl dazu etwa VfSlg 10968/1986, 11939/1988, 12667/1991, 14168/1995, 14455/1996).
Bei dem von den beteiligten Gemeinden eingebrachten Schriftsatz, mit dem sie von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht haben, handelt es sich nicht um einen abverlangten Schriftsatz (vgl etwa VfSlg 13847/1994).
(siehe auch B v 24.09.01, A30/00).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:A12.2000Dokumentnummer
JFR_09998787_00A00012_01