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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0146Rechtssatz
Einer gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem § 19 Abs 6 LDG 1984 erhobenen Berufung kommt ihrerseits keine aufschiebende Wirkung zu, weil dies dem Sinn des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung widersprechen und ihn ad absurdum führen würde. Es läge dann nämlich jederzeit in der Macht einer Partei, den Zweck dieses Rechtsinstituts, nämlich den mit diesem Bescheid getroffenen Ausspruch ausnahmsweise und unabhängig vom endgültigen Ausgang des Verfahrens sofort wirksam werden zu lassen, durch Ergreifen eines Rechtsmittels zu vereiteln (Hinweis E 16.1.1985, 84/11/0234, und E 22.1.1986, 85/11/0298, zu einer vergleichbaren Problematik nach § 64 Abs 2 AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120013.X03Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010