RS Vwgh 2000/6/28 2000/12/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §64 Abs2 impl;
LDG 1984 §19 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0146

Rechtssatz

Einer gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem § 19 Abs 6 LDG 1984 erhobenen Berufung kommt ihrerseits keine aufschiebende Wirkung zu, weil dies dem Sinn des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung widersprechen und ihn ad absurdum führen würde. Es läge dann nämlich jederzeit in der Macht einer Partei, den Zweck dieses Rechtsinstituts, nämlich den mit diesem Bescheid getroffenen Ausspruch ausnahmsweise und unabhängig vom endgültigen Ausgang des Verfahrens sofort wirksam werden zu lassen, durch Ergreifen eines Rechtsmittels zu vereiteln (Hinweis E 16.1.1985, 84/11/0234, und E 22.1.1986, 85/11/0298, zu einer vergleichbaren Problematik nach § 64 Abs 2 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120013.X03

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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