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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162;Rechtssatz
Wenn der tatsächliche Empfänger einer Geldüberweisung (hier ins Ausland) im Zuge des Abgabenverfahrens völlig unbekannt geblieben ist, kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass der tatsächliche Empfänger der Zahlung in Österreich zur Besteuerung heranzuziehen ist (Hinweis E 13.10.1999, 93/13/0200, zur Nennung einer liechtensteinischen Briefkastenfirma als Empfänger von Geldbeträgen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995130182.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013