RS Vwgh 2000/6/28 95/13/0182

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;

Rechtssatz

Wenn der tatsächliche Empfänger einer Geldüberweisung (hier ins Ausland) im Zuge des Abgabenverfahrens völlig unbekannt geblieben ist, kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass der tatsächliche Empfänger der Zahlung in Österreich zur Besteuerung heranzuziehen ist (Hinweis E 13.10.1999, 93/13/0200, zur Nennung einer liechtensteinischen Briefkastenfirma als Empfänger von Geldbeträgen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995130182.X03

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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