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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0146Rechtssatz
Weder dem LDG 1984 noch einem sonstigen Gesetz lässt sich entnehmen, dass der Landeslehrer verpflichtet wäre, einen Privat-PKW anzuschaffen, um rechtzeitig mit dem Auto in den Dienst zu fahren. Bei dieser Rechtslage müssen die Kosten der Anschaffung für einen Privat-PKW unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Nachteile im Sinne des § 19 Abs 4 LDG 1984 außer Betracht bleiben. Zu den Fahrtkosten bei Einsatz eines Privat-PKWs wird auf das E 11.5.1994, 90/12/0151, hingewiesen. Der vom Landeslehrer aus einer längeren Fahrzeit errechnete VERDIENSTENTGANG begründet keinen unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs 4 LDG 1984 zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Nachteil. Es fehlt jegliche Voraussetzung für eine analoge Anwendung dieser im Schadenersatzrecht entwickelter Grundsätze auf den Fall der vom Dienstgeber im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verfügten Versetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120013.X08Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010