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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §144;Rechtssatz
§ 19 Abs 4 StudFG 1992 setzt voraus, dass der Studierende zur Pflege und Erziehung des Kindes gesetzlich verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung kann sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (so nach § 144 ABGB hinsichtlich beider Eltern eines ehelichen Kindes, oder nach § 166 ABGB hinsichtlich der Mutter des unehelichen Kindes), oder auch mittelbar, wenn dem Studierenden Pflege und Erziehung durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen wurde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann die Pflege und Erziehung durch den einen Elternteil (hier: Vater des unehelichen Kindes) doch unter die Generalklausel des § 19 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120279.X01Im RIS seit
20.11.2000