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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
LDG 1984 §106 Abs1 Z6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0146Rechtssatz
Trifft es zu, dass es dem Landeslehrer von seinen beiden Wohnsitzen aus nicht möglich ist, unter Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seinen Schuldienst im neuen Dienstort pünktlich anzutreten, ist der Landeslehrer nach § 39 erster Satz LDG 1984 verpflichtet, einen Wohnsitz im neuen Dienstort oder dessen Nähe zu wählen, der ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt, also gegebenenfalls zu übersiedeln (vgl auch § 19 Abs 7 LDG 1984). Dafür sieht die RGV, die gemäß § 106 Abs 1 Z 6 LDG 1984 auch für den Landeslehrer gilt, bestimmte Ansprüche vor (vgl insbesondere den VII Abschnitt der RGV, §§ 27 ff). Im Beschwerdefall kommen dabei die Übersiedlungsgebühren (§§ 28 ff RGV) in Betracht. Hingegen lässt sich aus § 34 Abs 1 und 2 RGV ableiten, dass das Gesetz bei einem ledigen Beamten, dem keine Kinderzulage gebührt - nur dieser Fall ist hier von Bedeutung - nicht vom Erfordernis einer doppelten Haushaltsführung ausgeht und dementsprechend auch keinen Anspruch auf Trennungsgebühr bzw Trennungszuschuss einräumt. Dies bedeutet zum einen, dass bei den Übersiedlungskosten die Ansprüche des Beamten nach der RGV bei der Ermittlung wirtschaftlicher Nachteile im Sinne des § 19 Abs 4 LDG 1984 zu berücksichtigen sind (so für Ansprüche nach der RGV schlechthin bereits das E 18.5.1994, 90/12/0151), zum anderen, dass der Beamte alle anderen Haushalte auflösen und sich daraus ergebende allfällige Minderbelastungen wie zB den Entfall weiterer Mietzahlungen anrechnen lassen müsste bzw wenn er seine sonstigen Haushalte nicht aufgibt, ein allfälliger fiktiver Ausgleich vorzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120013.X07Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010